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Prüfungsordnung Viadrina verfassungswidrig - Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze erfolgreich

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Prüfungsordnung Viadrina verfassungswidrig - Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze erfolgreich

[title] Prüfungsordnung einer renommierten brandenburgischen Universität ist verfassungswidrig: Der akademische Titel Bachelor of Laws ist derzeitigen und ehemaligen Studierenden zu verleihen [/title]

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärt § 2 Abs. 2 S. 1 der Prüfungsordnung Rechtswissenschaften im Eilverfahren inter partes für verfassungswidrig. Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze als Anwalt für Prüfungsrecht hat das Verfahren für seine Mandantin gewonnen.

Die Antragstellerin ist an einer renommierten brandenburgischen Universität als Studentin eingeschrieben. Gemäß § 2 Abs. 1 der Prüfungsordnung (nachfolgend PO abgekürzt) ist Studierenden auf Antrag seitens der Universität nach bestandener Bachelorprüfung der akademische Grad Bachelor of Laws zu erteilen. Die Antragstellerin hat alle gemäß § 8 Abs. 1 PO notwendigen Leistungen erbracht. Allerdings hat sie die Erste Juristische Prüfung nicht bestanden und erst nach dem Nichtbestehen den Antrag auf Verleihung des Bachelor of Laws gestellt. Bezüglich der Ersten Juristischen Prüfung läuft ein Widerspruchsverfahren. Die Universität als Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin den Bachelortitel nicht verleihen wollen, weil in § 2 Abs. 2 S. 1 PO steht, dass den Titel nur erwerben kann, wer unter anderem im Zeitpunkt der Antragstellung die Erste Juristische Prüfung noch nicht endgültig nicht bestanden hat.

Rechtsanwalt Dr. Arne-Patrik Heinze hat für seine Mandantin in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage auf Verleihung des Bachelor of Laws erhoben und dieses Begehren auch vorläufig im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, denn es war aus seiner Sicht unzumutbar, die Hauptsache ohne Studienabschluss und somit Bewerbungsmöglichkeiten in der Zwischenzeit abzuwarten.

Das Gericht ist der Argumentation des Dr. Arne-Patrik Heinze gefolgt und hat inzident inter partes festgestellt, dass § 2 Abs. 2 S. 1 der PO mit Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. Entscheidend war dafür nicht, dass die Entscheidung über die Erste Juristische Prüfung wegen des laufenden Widerspruchsverfahrens noch nicht bestandskräftig ist. Dr. Arne-Patrik Heinze hatte unter anderem auch vorgetragen, dass es verfassungswidrig ist, wenn die Verleihung des Titels allein davon abhängig ist, wann Studierende den Antrag stellen. Wer den Antrag auf Verleihung des Titels vor dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Juristischen Prüfung gestellt hätte, hätte diesen auch bei späterem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Juristischen Prüfung behalten dürfen, während derjenige, der den Antrag bei identischen erbrachten Leistungen nach dem endgültigen Nichtbestehen der Ersten Juristischen Prüfung gestellt hätte, den akademischen Grad nicht verliehen bekommen hätte.

Darüber hinaus argumentierte der Rechtsanwalt für Prüfungsrecht Dr. Heinze, dass es unions- und verfassungswidrig ist, die Verleihung des Bachelors mit eigenen Prüfungsleistungen überhaupt vom Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung mit gesonderten Leistungen abhängig zu machen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, die insbesondere auf Rechtsprechung abstellte, in welcher der Abschluss Bachelor im Hinblick auf BAföG diskutiert wurde, erachtete das Verwaltungsgericht unserer Argumentation folgend als unerheblich, weil einerseits der direkte sachliche Bezug zur Verleihung des Bachelor of Laws fehlt und andererseits nicht alle Studierenden, die der akademische Titel Bachelor of Laws betrifft, auch BAföG-Leistungen beziehen.

Nach alledem ist der akademische Titel Bachelor of Laws Studierenden der Universität zu verleihen, soweit sie die erforderlichen Leistungen erbracht haben.

 

Dr Heinze & Partner
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