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Verfahren beim EGMR

Verfahren beim EGMR

Ein Verfahren bezüglich der EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) beim EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) ist strikt von den Verfahren beim EuGH (Europäischer Gerichtshof) und von der Verfassungsbeschwerde zu unterscheiden.

Zu unterscheiden:

  • EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte)

  • EUGH (Europäischer Gerichtshof)

  • BVerfG (Bundesverfassungsgericht) (Deutschland)

I.

Grundlagen für ein Verfahren beim EGMR

Das Gerichtsverfahren beim EGMR ist extrem formalisiert. Es gibt klare Vorgaben, wie Anträge zu stellen und wie viele Zeichen für bestimmte Teile des Schriftsatzes zulässig sind. Sogar die elektronische Maske ist vorgegeben, so dass es eine Kunst eines Rechtsanwalts für Verfahren beim EGMR ist, Wesentliches vom Unwesentlichen zu trennen und die rechtlich wissenschaftlich aufbereiteten Argumente im vorgegebenen formalen Rahmen auf den Punkt zu bringen.

1.

Individualantrag beim EGMR

Beim EGMR ist ein Individualantrag zwar eher möglich als beim EuGH, jedoch ist ein Antrag beim EGMR einerseits nur auf die EMRK zu stützen und andererseits gemäß Art. 35 EMRK erst zulässig, wenn alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe einschließlich eines Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ausgeschöpft wurden.

2.

Nationale Beachtung der Entscheidungen des EGMR

Die Vertragsparteien – auch die Bundesrepublik Deutschland – sind gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK in allen Verfahren, in denen sie Partei sind, verpflichtet, die Entscheidungen des EGMR zu befolgen.

3.

Nationale Geltung der EMRK

Die EMRK wurde zunächst als völkerrechtlicher Vertrag gemäß den Artt. 32, 59 GG vereinbart und abgeschlossen. Damit ein völkerrechtlicher Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland geschlossen werden kann, bedarf es einen Zustimmungsgesetzes des Bundestages. Nach Unterzeichnung des Vertrages gelten die Regelungen eines völkerrechtlichen Vertrages im Umkehrschluss aus Art. 25 S. 1 GG nicht unmittelbar in Deutschland. Vielmehr bedarf es dazu eines Transformationsgesetzes, das es gibt, so dass die EMRK in Deutschland den Status nationalen Bundesrechts hat. Lediglich bei der supranationalen Einrichtung Europäische Union bedarf es in vielen Bereichen keines Transformationsgesetzes mehr.

II.

Abgrenzung EMRK zur EU-Grundrechte-Charta und zu nationalen Grundrechten

Wichtig ist, dass sich der Rechtsanwalt bei einer Verfassungsbeschwerde und einem Verfahren beim EGMR über das Verhältnis des Europarechts zum nationalen Recht im Klaren ist. Das Europarecht ist in Europarecht im weiten Sinne – zum Beispiel die zum Europarat gehörige Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – und in Europarecht im engen Sinne – das primäre und das sekundäre Unionsrecht der Europäischen Union – zu unterteilen. Während das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht einen Anwendungsvorrang entfaltet, weil es zur supranationalen Einrichtung der Europäischen Union gehört, ist die EMRK dem Europarat als einer Institution zuzuordnen, die nicht supranational ist, so dass es für die innerstaatliche Wirkung der EMRK nicht nur – wie beim Unionsrecht auch – eines Zustimmungsgesetzes, sondern auch eines Transformationsgesetzes bedurfte.

Zu unterscheiden:

  • EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)

  • EU-GR-Charta (Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

  • GG (Grundgesetz) (Deutschland)

1.

Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR für das Bundesverfassungsgericht

Die EMRK wirkt in Deutschland wie einfaches Bundesrecht und entfaltet anders als das Unionsrecht keinen Anwendungsvorrang. Allerdings strahlt die EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes aufgrund der Notwendigkeit der gemäß den Artt. 32, 59 GG vorzunehmenden völkerrechtsfreundlichen Auslegung desselben mittelbar in die Verfassung ein. Gleiches gilt somit für die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der strikt vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu trennen ist. Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner vertreten Sie auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Das Bundesverfassungsgericht beachtet somit die Entscheidungen des EGMR

Die EMRK selbst steht einer Anwendung nationaler Grundrechte nicht entgegen, sondern dient als deren Auslegungshilfe, weil wegen der völkerrechtskonformen Auslegung des Grundgesetzes ausnahmsweise eine einfachgesetzliche Reglung das höherrangige Grundgesetz beeinflusst.

2.

Verhältnis der EMRK zum Unionsrecht

In der Weise, wie die EMRK in das nationale Verfassungsrecht einstrahlt, ist sie gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV (Vertrag der Europäischen Union) bei der Auslegung des Primärrechts der Europäischen Union zu berücksichtigen. Das primäre Unionsrecht seinerseits kann wegen dessen national geltenden Anwendungsvorranges des Unionsrechts wiederum die Anwendung oder zumindest die Prüfung nationalen Rechts sperren.

Die Charta der Grundrechte der EU (EU-GR-Charta) ist gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV den Verträgen gleichgestellt und gilt daher als primäres Unionsrecht. Um das Verhältnis der nationalen Grundrechte zu den Grundrechten der Europäischen Union zu klären, hat das Bundesverfassungsgericht die so genannte „Solange-Rechtsprechung“ entwickelt. Sie bedeutet, dass – soweit sich der Anwendungsbereich der nationalen Grundrechte mit denen der EU-GR-Charta überschneidet – nationale Grundrechte nicht geprüft werden, so lange es auf der Ebene der Europäischen Union hinreichenden Grundrechtsschutz gibt. Diese „Solange-Rechtsprechung“ hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aufgeweicht und sie von der Prüfungsebene auf die Verwerfungsebene verlagert, um anschließend noch weiterzugehen und im Einzelfall die eigene Linie der „Solange-Rechtsprechung“ zu durchbrechen.

Der EuGH wiederum hat im Gegenzug die Anwendbarkeit der EU-GR-Charta erweitert, indem er die europäischen Grundrechte vereinzelt nicht mehr nur bei Unionshandeln und 1:1-Umsetzungen anwendet, sondern auch dann, wenn nur ein Bezug zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten besteht. Mittlerweile verhalten sich das Bundesverfassungsgericht und der EuGH im Hinblick auf die Überschneidung ihrer Rechtsbereiche allerdings wieder restriktiver.

Dr. Heinze & Partner

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