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Entscheidungsbesprechung Studienplatzklage (ohne eigene Mandatsvertretung in diesem Verfahren): Bei so genannten Studienplatzklagen Medizin fehlt bezüglich des Modellstudienganges Medizin in Aachen die Rechtsgrundlage zur Kapazitätsberechnung (OVG NRW, Beschluss vom 03. Juli 2015, Az: 13 B 113/15)

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Entscheidungsbesprechung Studienplatzklage (ohne eigene Mandatsvertretung in diesem Verfahren): Bei so genannten Studienplatzklagen Medizin fehlt bezüglich des Modellstudienganges Medizin in Aachen die Rechtsgrundlage zur Kapazitätsberechnung (OVG NRW, Beschluss vom 03. Juli 2015, Az: 13 B 113/15)

[title] Studienplatzklage: Bei so genannten Studienplatzklagen Medizin fehlt bezüglich des Modellstudienganges Medizin in Aachen die Rechtsgrundlage zur Kapazitätsberechnung (OVG NRW, Beschluss vom 03. Juli 2015, Az: 13 B 113/15) [/title]

Nach elf Jahren Laufzeit des Modellstudienganges Humanmedizin und nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer ist die Berechnung der wahren Kapazität des Studienganges geboten, weil trotz Verlängerung hinreichende Erfahrungswerte bestehen. Die Kapazitätsverordnung ist unter anderem wegen der im Modellstudiengang Humanmedizin gegenüber dem üblichen Regelstudiengang Humanmedizin gesonderten Modalitäten für die Kapazitätsberechnung grundsätzlich nicht anwendbar. Der Modellstudiengang Humanmedizin unterscheidet sich vom Regelstudiengang Medizin in der Struktur, den Ausbildungsinhalten, den Ausbildungsformen bzw. den Veranstaltungsarten und der Dauer der Veranstaltungen grundlegend vom Regelstudiengang Medizin, so dass die auf den Regelstudiengang zugeschnittene Kapazitätsverordnung mit dem Ausgangspunkt eines vorklinischen Abschnitts nicht passt. Eine Zulassungsbeschränkung ist als wesentlicher Zugriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG einzustufen. Wesentliches ist vom Gesetzgeber zu regeln. Es Bedarf einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Vorbehaltes des Gesetzes. Je wesentlicher der Grundrechtseingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an den Gesetzgeber, so dass mindestens die Schaffung einer untergesetzlichen Vorschrift wie einer Verordnung mit klaren Kapazitätsvorgaben erforderlich ist, wenngleich eine solche nur genügt, soweit Inhalt, Zweck und Ausmaß in einem formellen Gesetz geregelt sind.

Da die Kapazitätsverordnung gegenüber anderen Berechnungsmodellen für Studierende jedoch grundsätzlich studienbewerberfreundlich ist, wird sie in gerichtlichen Eilverfahren (den so genannten Studienplatzklagen Medizin) zunächst weiter für die fiktive Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Soweit allerdings andere plausible Berechnungsmöglichkeiten denkbar sind, die zu einer höheren Kapazität führen, ist nicht an der Berechnungsmethode nach dem bisherigen (fiktiven) Regelstudiengang Medizin festzuhalten, sondern im Eilverfahren von einer erhöhten Kapazität bei so genannten Studienplatzklagen Medizin auszugehen (anders zum Teil für die Erprobungsphase des Modellstudiengangs an der Berliner Charité: OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 69.13).

Dr Heinze & Partner
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