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Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. April 2015 in Sachen Betreuungsgeld („Herdprämie“)

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Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. April 2015 in Sachen Betreuungsgeld („Herdprämie“)

[title] Mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. April 2015 in Sachen Betreuungsgeld („Herdprämie“) [/title]

Am 14.04.2015 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht über das Betreuungsgeld (sogenannte „Herdprämie“) verhandelt. Bereits im Jahr 2013 war seitens der SPD-regierten Freien und Hansestadt Hamburg ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle eingereicht worden. Ein Urteil wird in diesem Sommer erwartet. Insgesamt ist die Thematik des Betreuungsgeldes gut geeignet als Vorlage für einen Klausursachverhalt zumindest im Ersten Staatsexamen – eine Klausur zur Frauenquote lief bereits Ende 2013 in Hamburg –, sodass in der Folge die wesentlichen Probleme dargestellt werden sollen.

Das Betreuungsgeld ist im Zweiten Abschnitt des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) geregelt. Es ist eine Sozialleistung, die für die Betreuung von nach dem 01. August 2012 geborenen Kindern „zu Hause“ für maximal 22 Monate, im Regelfall vom 15. bis zum 36. Lebensmonat, in Höhe von derzeit € 150,00 pro Monat gezahlt wird. Der Anspruch auf den Bezug des Betreuungsgeldes besteht unabhängig von einer Erwerbstätigkeit und der Höhe des Einkommens der Eltern des betreuten Kindes. Er besteht bereits, soweit kein öffentliches Betreuungsangebot in Form des Besuches einer Kindertagesstätte genutzt wird.

In materieller Hinsicht wurde argumentiert, die Leistung eines Betreuungsgeldes komme in zweifacher Hinsicht einer „Fernhalteprämie“ gleich.

Das Gesetz kann zum einen gegen Art. 3 GG verstoßen, da es der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehen könnte. Berichten zufolge wird das Betreuungsgeld zu 95% von Frauen bezogen, lediglich zu 5% von Männern. Zwar ist es aufgrund der geringen Höhe des Betreuungsgeldes zweifelhaft, ob die Leistung generell zu einer Zurückdrängung der Frau an den Herd führt bzw. eine Verfestigung der ohnehin bestehenden Betreuungssituation unterstützt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Bezuges von Betreuungsgeld für einkommensschwache Familien einen Anreiz bilden kann, ihre Kinder nicht in eine Kindertagesstätte zu schicken, in der möglicherweise bestehende Defizite des Kindes im sozialen oder sprachlichen Bereich erkannt und ausgeglichen werden könnten. Dies käme tatsächlich einer Fernhaltung gleich, der keine staatliche Unterstützung zukommen sollte.

Des Weiteren wird diskutiert, ob für die Nichtnutzung einer staatlichen, aus Steuergeldern finanzierten Infrastrukturleistung (der „Kita“) ein Ausgleich vergeben werden darf. Dieses Modell war bislang in der Bundesrepublik nicht vorgesehen.

Das ausschlaggebende Argument für die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes scheint allerdings auf der formellen Ebene verankert zu sein – so wird in dem Antrag die Unzuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung gerügt.

Grundsätzlich obliegt die Gesetzgebung gemäß Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern, soweit die Gesetzgebungskompetenz nicht dem Bund zugewiesen ist.

Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder nach Art. 71 GG die Gesetzgebungskompetenz nur, wenn und soweit sie in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt wurden. Die Gegenstände der ausschließlichen Bundesgesetzgebung sind in Art. 73 GG geregelt. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Betreuungsgeldes ergibt sich aus den Titeln des Art. 73 Abs. 1 GG nicht.

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne des Art. 72 GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung bezüglich der in Art. 74 Abs. 1 GG aufgeführten Bereiche, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nicht bereits Gebrauch gemacht hat. Bezüglich einiger Titel liegt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG nur beim Bund, soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen. Abweichende Regelungen wiederum können durch die Länder lediglich nach Maßgabe des Art. 72 Abs. 3 und Abs. 4 GG getroffen werden.

Die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sollen gemäß den Artt. 72 Abs. 1 und 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG („öffentliche Fürsorge“) der konkurrierenden Gesetzgebung unterfallen, da im Schwerpunkt die Förderung der Familie stehe.

Zum einen wird bezweifelt, dass eine einkommensunabhängige Leistung dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zugehört, zumal eine „Fürsorge“ bereits dem Wortsinn nach nur in Bereichen möglich erscheint, in denen eine „Hilfsbedürftigkeit“ angenommen werden kann.

Zum anderen hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz lediglich inne, soweit dies zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich ist. Zur Sicherung und Stärkung des föderalistischen Prinzips ist Art. 72 Abs. 2 GG jedoch eng auszulegen, sodass zur Annahme einer Bundesgesetzgebungskompetenz erhebliche Nachteile für das gesamtstaatliche Interesse drohen müssen. Worin diese Nachteile liegen, ist ungewiss. Das Betreuungsgeld ist nicht an das vorhandene Angebot freier Plätze in Kindertagesstätten geknüpft, sodass die Leistung durch die Notwendigkeit eines Ausgleiches regionaler Unterschiede gerechtfertigt werden könnte.

Insgesamt ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes daher aus vielen Gründen mit Spannung zu erwarten.

In einer Aufsichtsarbeit ist stets die formelle vor der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen, ein abweichender Aufbau wurde lediglich aufgrund des Schwerpunktes der aktuellen Diskussion gewählt.

Dr Heinze & Partner
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